Namenserklärung
Familienname bei Auflösung der Ehe
Wer den Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung usw.) jederzeit erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen (Art. 30a und 119 ZGB).
Diese Regeln gelten auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.
Namenswechsel während der bestehenden Ehe
(die vor dem 1.1.2013 geschlossen wurde)
Wer vor Inkrafttreten der Änderung des Namensrechts seinen Namen anlässlich der Eheschliessung geändert hat und noch verheiratet ist, kann seit dem 1.1.2013 jederzeit erlären, wieder seinen Ledignamen führen zu wollen (Art. 8a Schlusstitel SchlT ZGB).
Kontakt
Rathaus, Dorfstrasse 34
7323 Wangs
Tel. 081 725 37 00
Fax 081 725 37 39
za@vilters-wangs.ch
Website
Namenserklärung
Wer den Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung usw.) jederzeit erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen (Art. 30a und 119 ZGB).
Diese Regeln gelten auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.
Namenswechsel während der bestehenden Ehe
(die vor dem 1.1.2013 geschlossen wurde)
Wer vor Inkrafttreten der Änderung des Namensrechts seinen Namen anlässlich der Eheschliessung geändert hat und noch verheiratet ist, kann seit dem 1.1.2013 jederzeit erlären, wieder seinen Ledignamen führen zu wollen (Art. 8a Schlusstitel SchlT ZGB).
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Regionales Zivilstandsamt Sarganserland | 081 725 37 00 | za@vilters-wangs.ch |