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Gemeinde Sargans

Öffnungszeiten
Rathaus

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Inhalt

Individuelle Prämienverbilligung

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung?

  • Personen, die am 1. Januar 2025 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen hatten.
  • Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland.

Bis wann ist der Anspruch geltend zu machen?

  • Einreichefrist bis 31. März 2025 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen.
  • Für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2025.

Wie ist der Anspruch geltend zu machen?

  • Personen, die nicht angeschrieben werden, können auf der Website das intelligente, elektronische Formular ab 1. Januar 2025 online ausfüllen und abschicken.

Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?

  • Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.

Wer erteilt Auskünfte?

  • Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten.
  • Weitere Informationen erhalten Sie auf www.svasg.ch/ipv oder über die Telefonnummer 071 282 61 91.

Informationen

Datum
16. Dezember 2024

Dokumente

Name
Individuelle_Prämienverbilligung (PDF, 89.88 kB) Download 0 Individuelle_Prämienverbilligung

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