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Gemeinde Sargans

Öffnungszeiten
Rathaus

Montag:
08.00-11.30 Uhr
14.00-19.00 Uhr

Dienstag bis Donnerstag:
08.00-11.30 Uhr
14.00-16.30 Uhr

Freitag:
07.00-14.00 Uhr (durchgehend)

Inhalt

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Es bildet die Grundlage für den Rechtsverkehr mit Grundstücken.

Es bezweckt, die an den Grundstücken bestehenden dinglichen Rechte für den Verkehr erkennbar zu machen, damit jeder, der ein dingliches Recht an einem Grundstück erwerben will, vorher zuverlässig feststellen kann, wem das Grundstück gehört und was für Lasten und Rechte mit ihm verbunden sind.

Ein dingliches Recht ist ein unmittelbar gegen jedermann wirkendes Herrschaftsrecht über eine Sache, namentlich das Eigentum, die Pfandrechte sowie die Dienstbarkeiten und Grundlasten.

Ohne Grundbucheintrag kann grundsätzlich kein dingliches Recht entstehen, übertragen, geändert oder gelöscht werden.

Kontakt

Grundbuchamt
Städtchenstrasse 45
7320 Sargans
Tel. 081 725 56 50
grundbuchamt@sargans.ch

Grundstückschätzung

Alle Gebäude im Kanton St. Gallen sind obligatorisch bei der Gebäudeversicherungsanstalt gegen Elementar- und Brandschäden versichert. Um die Versicherungswerte und zugleich den Steuerwe…
Alle Gebäude im Kanton St. Gallen sind obligatorisch bei der Gebäudeversicherungsanstalt gegen Elementar- und Brandschäden versichert. Um die Versicherungswerte und zugleich den Steuerwert festzulegen, wird jedes Grundstück mindestens alle 10 Jahre amtlich geschätzt. Dabei werden folgende Werte festgelegt:

• Neuwert (Kostenaufwand für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
• Zeitwert (Zustandswert des Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung)
• Verkehrswert (mutmasslicher Verkaufswert der Liegenschaft), der zudem Steuerwert ist.

Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden zudem festgelegt:

• Ertragswert (Kapital, welches zum mittleren Zinssatz bei landesüblicher Bewirtschaftung im Schnitt mehrerer Jahre aus dem Ertrag der Liegenschaft verzinst werden kann)
• Belastungsgrenze BGBB (Ertragswert plus 35 %) als Belastungsgrenze für Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen.

Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach der Vollendung schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden (Baukostenabrechnung beilegen). Geschieht dies nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung, kann das Grundbuchamt die Schätzung anordnen.

Sie können beim Grundbuchamt auch vor Ablauf der 10-jährigen Frist eine Neuschätzung beantragen.

Zugehörige Objekte