Sozialamt
Das Sozialamt ist für die finanzielle Sozialhilfe im Rahmen des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG), der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS, der Richtlinien der St. Gallischen Konferenz KOS und interner Regelungen zuständig. Allfällige Anspruchspersonen müssen einen Antrag stellen und ihre Bedürftigkeit beweisen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip (Nachrangigkeit) müssen sämtliche vorgelagerten Versicherungsleistungen (Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankentaggeldversicherung, etc.) ausgeschöpft sein. Die Sozialhilfe ist das letzte Netz der sozialen Sicherung in der Schweiz.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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